Thema: Sportverein
29.03.2010
Umsatzsteuerliche Behandlung des Zwischenhandels mit Eintrittskarten
Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist keine Lieferung sondern eine sonstige Leistung, die gem. § 3a UStG am Ort des leistenden Unternehmers der Umsatzsteuer unterliegt. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr.20 UStG gilt nicht für einen Zwischenhändler sondern nur für den Veranstalter selbst.
BFH 03.06.2009, Az XI R 34/08 mehr
Kategorien: innergemeinschaftliche Lieferung, Ort der sonstigen Leistung
Schlagworte:Ort der sonstigen Leistung, Sportverein
04.02.2010
Abgabe von Dauerkarten an Vereinsmitglieder
Die unentgeltliche Abgabe von Dauerkarten an Mitglieder stellt zwar grundsätzlich einen „Eigenverbrauchstatbestand“ dar, jedoch ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mit 0 anzusetzen, wenn dem Verein durch die unentgeltliche Abgabe keine Kosten entstanden sind.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 05.05.1994 Az.: V 46/93
mehr
Kategorien: Umsatzsteuerpflicht
Schlagworte:Sportverein
04.02.2010
Die Überlassung von Übertragungsrechten an Sportveranstaltungen unterliegt dem Regelsteuersatz
Die Überlassung von Übertragungsrechten an Sportveranstaltungen unterliegt umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz. Die Überlassung von Übertragungsrechten ist keine urheberrechtlich geschützte Tätigkeit, vielmehr hätte der Veranstalter lediglich einen Unterlassungsanspruch auf welchen durch den Überlassungsvertrag verzichtet wird. Somit sind die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c und b UStG bei der bloßen Überlassung von Übertragungsrechten nicht gegeben.
Urteil des FG München vom 13.05.2004 Az.: 14 K 586/04 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zurückgewiesen)
mehr
Kategorien: Umsatzsteuerpflicht, Verfahrensrechtliches
Schlagworte:Sportverein
08.10.2009
Wandern ist kein Sport, Nordic Walking dagegen schon
Sofern die körperliche Ertüchtigung im Vordergrund der angebotenen Kurse steht, handelt es sich um Sportveranstaltungen i.S.d. § 4 Nr.22 b UStG, die steuerfrei sind. Im Zusammenhang damit stehende Investitionen berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug.
Urteil des FG Köln vom 08.10.2009 Az. 10 K 3794/06 mehr
Kategorien: Umsatzsteuerpflicht, Vorsteuerabzug
Schlagworte:Sportverein