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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
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Die Überlassung von Übertragungsrechten an Sportveranstaltungen unterliegt dem Regelsteuersatz

Die Überlassung von Übertragungsrechten an Sportveranstaltungen unterliegt umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz. Die Überlassung von Übertragungsrechten ist keine urheberrechtlich geschützte Tätigkeit, vielmehr hätte der Veranstalter lediglich einen Unterlassungsanspruch auf welchen durch den Überlassungsvertrag verzichtet wird. Somit sind die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c und b UStG bei der bloßen Überlassung von Übertragungsrechten nicht gegeben.

Urteil des FG München vom 13.05.2004 Az.: 14 K 586/04 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zurückgewiesen)

Tatbestand

1

I. Die Klägerin beschäftigt sich mit der Akquisition und Verwertung von nationalen und internationalen Sportrechten, insbesondere von Sportfernseh- und Sportveranstaltungsrechten.

2

Sie erwarb im Januar 1992 vom Fußballbund (FB) das ausschließliche Recht, alle Meisterschaftsspiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga inklusive der Relegationsspiele zwischen der Bundesliga und der 2. Bundesliga im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwertung im In- und Ausland gemäß den Vertragsbedingungen ganz oder in Ausschnitten auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und aufzuzeichnen sowie über diese Spiele zu berichten und Aufnahmen und Aufzeichnungen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen. Die Klägerin war dabei berechtigt und verpflichtet, die in diesem Vertrag genannten Rechte und Befugnisse im Rahmen von Lizenzverträgen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen. Nach § 2 Tz. 1 des FB-Vertrages hatte die Klägerin beabsichtigt, Fernseh- und Filmaufnahmen und Aufzeichnungen selbst oder durch Lizenzvergabe an Dritte zu erstellen und weltweit zu nutzen. Zweck des Vertrages war danach insbesondere auch die Vergabe der Ausstrahlungsrechte an Fernsehsender (vgl. Anlage Verträge).

3

Mit Vertrag vom 06. August 1992 (vgl. Anlage Verträge) räumte die Klägerin der Sender3 GmbH (Sender3) das Recht als Erstverwerter ein, namens und im Auftrag der Klägerin oder im eigenen Namen alle Meisterschaftsspiele der Bundesliga mit Priorität während der Vertragslaufzeit ganz oder in Ausschnitten fernsehmäßig auf Bildtonträger aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen. Soweit Sender3 im Namen und Auftrag der Klägerin tätig werden sollte, sollte dies nach jeweiliger vorheriger schriftlicher Zustimmung der Klägerin entweder als Vertreter der Klägerin im Sender3-eigenen Namen oder im Namen der Klägerin geschehen.

4

Nach § 3 Ziff. 1 des Sender3 Vertrages war Sender3 verpflichtet, alle Meisterschaftsspiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga, für die Sender3 ein Erstzugriffsrecht innehatte, in voller Länge und in höchster Qualität fernsehmäßig auf Bildtonträger aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen. Nach § 3 Ziff. 6 des Sender3 Vertrages war Sender3 verpflichtet, der Klägerin bzw. deren Lizenznehmern grundsätzlich unentgeltlich Sendematerial von allen vertragsgegenständlichen Meisterschaftsspielen in voller Länge in Form des bestehenden Signals oder in Form eines Videobandes zur unbeschränkten freien Verwendung zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme hiervon sollten nur Sendevorhaben der Sendeanstalten Sender1 oder Sender2 bilden, die für die Saison 1992/1993 für die zur Verfügungsstellung des Sendematerials ein Entgelt von 800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro angefangener Minute zu entrichten hatten.

5

Mit diesen beiden Sendeanstalten hatte die Klägerin bereits im Vorfeld des Sender3-Vertrages entsprechende Lizenzverträge über die Zweitverwertung nach der Erstverwertung durch Sender3 abgeschlossen. In beiden Verträgen wurde auf die Erstverwertung durch Sender3 und die Zurverfügungstellung des Produktionsmaterials durch Sender3 zu dem Preis von 800 DM pro angefangener Minute hingewiesen. Neben Sender1 und Sender2 wurde auch der Sender4 und anderen Sendern ein Nachverwertungsrecht übertragen.

6

In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 3/1992 und 4/1992 sowie in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1992, eingegangen beim FA in 1994, hatte die Klägerin die Umsätze aus diesen Verträgen dem vollen Steuersatz von 14 % unterworfen. Mit Bescheid vom 03. März 1998 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 1992 aufgehoben. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch beantragte die Klägerin den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c des Umsatzsteuergesetzes 1990 (UStG) auf die fraglichen Umsätze anzuwenden. Das Begehren der Klägerin lehnte das Finanzamt (FA) mit der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2000 ab.

7

Die hiergegen gerichtete Klage beim FG München (Az.: 14 K 2050/02) hat die Klägerin zurückgenommen, weil in den entsprechenden Rechnungen mit dem Regelsteuersatz abgerechnet worden war. Die Klägerin hat sodann die ursprünglichen Rechnungen durch Rechnungsgutschriften storniert und berichtigte Rechnungen vom 27. Oktober 2003 (vgl. Rechtsbehelfsakte II) unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gegenüber Sender2, Sender1 und Sender3 ausgestellt. Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen dieser Rechnungsberichtigungen hat die Klägerin in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 10/2003 geltend gemacht.

8

Aufgrund einer darauf hin angeordneten Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 12. Dezember 2003 kam das FA zu dem Ergebnis, dass die Umsätze gegenüber dem Sender2, der Sender1 und der Sender4 dem Regelsteuersatz unterliegen und setzte mit Bescheid vom 9. Januar 2004 die Umsatzsteuer für Oktober 2003 auf einen negativen Betrag von 155.374,15 € fest. Das FA wich hierbei von der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung 10/2003 insoweit ab, als es sowohl die Umsatzsteuer auf die angemeldeten ermäßigt zu besteuernden Umsätze (Bemessungsgrundlage: 183.651.971,- €; Umsatzsteuer: 7% = 12.845.087,- €) nicht ansetzte, als auch den sich aus den Rechnungsstornierungen durch Gutschrift ergebenden Minderungsbetrag (Bemessungsgrundlage ./. 12.845.087,- € ; USt 14% = ./. 1.789.312,20 €) nicht anerkannte.

9

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Sprungklage, der das FA fristgerecht zugestimmt hat.

10

Die Klägerin macht mit ihrer Klage im Wesentlichen folgendes geltend:

11

In dem Vertragsverhältnis zwischen dem FB und der Klägerin werde die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass Sender3 in den einzelnen Stadien die Spiele der 1. und 2. Bundesliga namens und im Auftrag der Klägerin auf Bild/Tonträgern selbst oder durch Dritte aufzeichnen dürfe. Die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernsehübertragung sei daher keine Übertragung von Rechten, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund seiner Rechtsposition verbieten könnte.

12

Gegenstand des Vertrages zwischen der Klägerin und Sender3 sei entgegen der Annahme des FA nicht die Übertragung von Sportrechten, sondern die Zurverfügungstellung von Filmmaterial über Sportveranstaltungen und die Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsrechte hieran. Für diese Rechtsübertragung habe Sender3 von der Klägerin ein Entgelt erhalten. Dabei sei unstreitig, dass die Aufzeichnung von Sportereignissen kein Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 Urhebergesetz (UrhG) darstelle, sie allerdings als Laufbilder nach § 95 UrhG und demzufolge im Hinblick auf die Nutzungsrechte gem. § 94 UrhG Filmwerken gleichgestellt sei. Die Klägerin sei zwar nicht selbst unmittelbar Herstellerin der Laufbilder, da sie nicht die Produktion im technischen Sinne durchgeführt habe, wohl aber sei sie Herstellerin der Laufbilder im Rahmen einer unechten Auftragsproduktion geworden. Von einer unechten Auftragsproduktion spreche man dann, wenn der Produzent (hier: Sender3) ein Filmwerk in Auftrag und in voller Abhängigkeit von einem Dritten (hier: der Klägerin) herstelle, wobei sich der Dritte umfassende Verwertungsmöglichkeiten selbst vorbehalte. Bei der unechten Auftragsproduktion gelte der Dritte als Hersteller im urheberrechtlichen Sinn und ihm stünden die Nutzungs- und Leistungsschutzrechte der §§ 94, 95 UrhG zu.

13

Die Herstellereigenschaft der Klägerin ergäbe sich bereits unmittelbar aus dem ersten Satz von § 2 Ziff. 1 des Sender3-Vertrages. Danach sei Sender3 nur dann berechtigt, Fußballspiele im eigenen Namen auf Bildtonträger aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen, wenn die Klägerin dem zuvor schriftlich zugestimmt habe. Andernfalls, also bei Fehlen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin erfolge die Aufnahme namens und im Auftrag der Klägerin. Eine derartige schriftliche Zustimmung zur Aufzeichnung im eigenen Namen habe die Klägerin Sender3 nicht erteilt. Die Fernsehaufzeichnungen seien also namens und im Auftrag der Klägerin erfolgt.

14

Die Klägerin sei zwar nicht unmittelbar mit den technischen Abläufen der Produktion vor Ort befasst gewesen, sie habe Sender3 aber im Einzelnen detaillierte Anweisungen gegeben, wie die Produktion der Laufbilder zu erfolgen hätten. Dabei habe sie im Wesentlichen technische Auflagen gemacht, so die Verpflichtung, alle Meisterschaftsspiele in voller Länge und höchster Qualität fernsehmäßig auf Bildtonträgern aufzunehmen. Weiterhin sei Sender3 untersagt worden, bei Aufnahmen von der üblichen Aufnahmetechnik abzuweichen, die Aufnahmen mit eigenen Werbeeinblendungen jeglicher Art zu versehen und Aufnahmen im Bildinhalt, z.B. durch elektronische Herausnahme von Bildbestandteilen, zu verändern. Außerdem habe für Sender3 eine rechtzeitige und umfassende Informationsverpflichtung über alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrages, insbesondere auch in Bezug auf Zahlen und Positionen von Kamera- und Kommentatorenplätzen bestanden. Zudem spreche auch die Verpflichtung der Klägerin, für die Zurverfügungstellung von Kommentatoren und Kamerastellplätzen in den Stadien zu sorgen, für eine Einflussnahme der Klägerin auf den Produktionsablauf.

15

Eigene Möglichkeiten, das Sendematerial zu verwerten, wie es für den Hersteller von Laufbildern typisch sei, habe Sender3 nicht gehabt. Vielmehr sei das Recht zur Erstverwertung noch eingeschränkt worden, da Sender3 nur die Erlaubnis gehabt hätte, im Gebiet von Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz ihr Produkt zu verwerten. Wie das FA selbst dargestellt habe, sei die Weitergabe des von Sender3 produzierten Sendematerials an Sender1, Sender2, die Sender3 und andere Nachverwerter erfolgt, ohne dass Vertragsbeziehungen zwischen diesen Sendern und Sender3 vorgelegen hätten. Dies sei ausschließlich aufgrund von Verträgen mit der Klägerin geschehen.

16

Selbst wenn man unterstellen würde, dass Sender3 Filmhersteller und mithin von einer echten Auftragsproduktion auszugehen wäre, sei Sender3 aus dem Vertrag mit der Klägerin verpflichtet, dieser die Filmaufzeichnungen zu überlassen. Wäre die Klägerin also selbst nicht Herstellerin, hätte Sender3 zumindest die Nutzungsrechte hieran vertraglich an die Klägerin übertragen müssen, damit die Klägerin Erst- und Nachverwertungsrechte an den aufgezeichneten Bundesligaspielen an Sender3 und andere Vertragspartner hätte vergeben können. Auch wenn man die Herstellereigenschaft der Klägerin verneine, habe sie durch die Überlassung des Filmmaterials von Sender3 die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse konkludent eingeräumt bekommen.

17

Dass die Klägerin Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsberechtigung an den Laufbildern bezüglich der Nachverwertung durch Lizenzierung an Sender1, Sender2 und Sender3 gewesen sei, zeige sich daran, dass Sender3 lediglich zur Erstverwertung berechtigt gewesen sei, für Sender1 im Übrigen ein Verwertungsverbot bestanden habe und der Klägerin die Nachverwertungsrechte zugestanden hätten.

18

Auch in der praktischen Durchführung des Vertrages sei es so gewesen, dass das von Sender3 produzierte Aufzeichnungssignal der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei, die dieses dann den anderen Nachverwertern überlassen habe. Dass die Klägerin und ihr Produktionsdienstleister Sender3 davon ausgegangen seien, dass allein die Klägerin Herstellerin der Bewegtbilder sein solle, ergebe sich außerdem auch aus der Ergänzung des Vertrages vom 14. bzw. 19. August 1998.

19

Auch ein Vergleich der den Vertragsbeziehungen zwischen dem FB und der Klägerin einerseits und der Klägerin und den Vertragspartnern andererseits zugrundeliegenden Sachverhalte mache den unterschiedlichen Vertragsgegenstand deutlich. Der Vertrag zwischen dem FB und der Klägerin sei Grundlage dafür, dass etwas Neues entstehe, nämlich Aufnahmen in Bild und Ton von einem oder mehreren Fußballbundesligaspielen. Diese würden auf einem Bildtonträger gespeichert, wobei der FB als Veranstalter der Spiele an den fertigen Aufnahmen kein unmittelbares Interesse gehabt habe. Das Interesse des FB sei allein dahin gegangen, die Anfertigung eines oder mehrerer Bildtonträger einem Dritten zu gestatten.

20

Falsch sei auch die Annahme des FA, die Übertragung von Nutzungsrechten an den Filmaufzeichnungen sei lediglich als Nebenleistung zur Übertragung der „Sportrechte“ anzusehen. Das eigentliche wirtschaftliche Interesse sowohl von Sender3 als auch den anderen Sendeanstalten, denen die Klägerin Nachverwertungsrechte an dem von Sender3 produzierten Filmmaterial eingeräumt habe, liege in dem Recht zur Ausstrahlung des Sendematerials. Die Klägerin habe allein ein Interesse daran, Nutzungsrechte an Aufzeichnungen von Sportereignissen zu erwerben und weiter zu lizensieren. Parallel dazu sei auch das alleinige Interesse von Sender3 darauf gerichtet, die Fernsehausstrahlung der Filmaufzeichnungen vorzunehmen, nicht diese zu produzieren. Das Recht zur Ausstrahlung der Aufzeichnungen habe Sender3 aber von der Klägerin erworben. Allein die Nutzungsrechtsübertragung stelle die Hauptleistung dar, auf die der begünstigte Umsatzsteuersatz anzuwenden sei.

21

Schließlich sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar, weshalb das FA ihr gegenüber auch weiterhin die Auffassung vertrete, die Veräußerung von Nachverwertungsrechten an Sender2, Sender1 und Sender3 stelle keine Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten dar, wenn das FA bei einem identischen Sachverhalt in der selben Verwertungskette die genau entgegengesetzte Rechtsauffassung vertrete. In den Jahren 1996 und 1997 habe die Klägerin die Nachverwertungsrechte für die 1. und 2. Bundesliga an eine Agentur vermarktet, wobei die vertraglichen Beziehungen mit den vorliegend zu beurteilenden identisch seien. Trotzdem habe das FA die von der Agentur erklärte Versteuerung der Veräußerung der Nachverwertungsrechte an ihre Gesellschafter dem privilegierten Steuersatz unterworfen. Das FA weiche mit der Versagung des privilegierten Steuersatzes gegenüber der Klägerin von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis ab, was eine Ungleichbehandlung darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 31. März und 12. Mai 2004 hingewiesen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

unter Änderung des Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Oktober 2003 vom 9. Januar 2004 eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 998.048, 38 € festzusetzen.

24

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

25

Das FA weist zunächst darauf hin, dass im Streitfall zwischen zwei verschiedenen Arten von Rechten zu unterscheiden sei, nämlich den Rechten, ausschließlich selbst von den Bundesligaspielen Aufzeichnungen zu fertigen, diese Aufzeichnungen zu nutzen und/oder von den Spielen berichten zu dürfen und solchen, die sich aus den hergestellten Film- und Aufzeichnungsmaterialien ergäben.

26

Die erstgenannten Rechte seien zunächst im Ganzen vom FB auf die Klägerin und schließlich in Teilen (je nach Sendeanstalt unterschiedlich) von der Klägerin auf die Sendeanstalten übertragen worden. Diese Rechte seien nicht vom UrhG geschützt, da sie kein Recht an einem Werk im Sinne des UrhG darstellten. Da bereits die vom FB eingeräumten Rechte keine Rechte im Sinne des UrhG gewesen seien, hätten diese Rechte auch bei Weitergabe von der Klägerin an die Sendeanstalten keine Rechte im UrhG sein können. Weiterhin habe die Klägerin im Streitfall gegen die in den jeweiligen Verträgen ausdrücklich genannten Entgelte nur die erstgenannten Rechte übertragen. Neben den an die Klägerin zu zahlenden Gebühren für die Einräumung der erstgenannten Rechte hätten die Hauptnachverwerter (Sender1, Sender2) für die Zurverfügungstellung des Sendematerials gesonderte Gebühren an Sender3 zu entrichten gehabt.

27

Der Klägerin sei insbesondere auch nicht darin zuzustimmen, dass das Hausrecht des Veranstalters nicht in der Form der Nachverwertungsrechte an die Vertragspartner weiterlizenziert werde, da die Vertragspartner mit einer Weiterlizenzierung des Hausrechts ihr Ziel, die Filmaufzeichnungen in ihren Fernsehsendungen auszustrahlen, nicht verwirklichen hätten können. Der Eingriff in das Hausrecht des Veranstalters werde nicht nur dem eingeräumt, der berechtigt sei, von dem Ereignis zu berichten, hierzu Laufbilder zu produzieren und diese zu senden, sondern auch dem, der als Nachverwerter berichten dürfe und sich zu seiner Berichterstattung und Sendung ggf. der vom Erstverwerter hergestellten Laufbilder bediene. Denn die Gewährung des Eingriffs in das Hausrecht des Veranstalters bilde die Grundlage dafür, überhaupt von dem Ereignis berichten zu dürfen. Ob dies dann mit vom Erstverwerter erworbenen Laufbildern geschehe, sei nicht entscheidungserheblich.

28

Soweit die Klägerin ausführe, dass die Vertragspartner mit einer Weiterübertragung des Hausrechts ihr Ziel, Filmaufzeichnungen in ihren eigenen Fernsehsendungen auszustrahlen, nicht verwirklichen habe können, werde diese Auffassung nicht geteilt. Die Gewährung des Eingriffes in das Hausrecht stelle die rechtliche Grundlage dar, um überhaupt Bilder erstellen und/oder von dem Ereignis berichten zu können. Im Gegensatz zur Darstellung der Klägerin müsse daher betont werden, dass es den Vertragspartnern (auch den Nachverwertern) ohne die Weiterübertragung des Hausrechts nicht einmal möglich gewesen wäre, Fernsehbilder auszustrahlen.

29

Aus der steuerlichen Behandlung der Veranlagung bei einer anderen Agentur könne die Klägerin keine Rechte ableiten, da es keine Gleichheit im Unrecht gebe.

30

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

II. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zutreffend erkannt, dass die hier zu beurteilenden Leistungen der Klägerin nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c und b UStG unterliegen.

32

1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c UStG ermäßigt sich die Steuer für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage.

33

Die Klägerin hat keine Leistungen gegen Entgelt erbracht, die in ihrem wirtschaftlichen Kern und daher auch umsatzsteuerrechtlich in der Übertragung von Rechten bestehen. Insbesondere sind ihr auch nicht entgeltlich Rechte als Herstellerin der Filme i.S. des § 94 UrhG kraft urheberrechtlicher Vorschriften zugewachsen.

34

a) Zu den urheberrechtlich geschützten Rechten zählen in erster Linie die Rechte an den nach § 2 Abs. 1 UrhG geschützten Werken. Das sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. Unter den verwandten Schutzrechten (§§ 70 ff. UrhG) sind Rechte zu verstehen, die nicht – wie das Urheberrecht selbst – die persönliche Leistung schützen, sondern Leistungen des Urhebers ähnlich sind oder im Zusammenhang mit den Urheberwerken erbracht werden. Die Überlassung von Fußballübertragungsrechten an Fernsehgesellschaften durch die Klägerin fällt weder in den Schutzbereich des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG noch unter den erweiterten Schutzbereich der §§ 70 ff. UrhG, da die Klägerin insoweit keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen hat, sondern – wie das FA zu Recht ausführt – ein aus dem vorgeschalteten Vertrag mit dem FB resultierendes „Recht“ zur fernsehmäßigen Ausstrahlung von Sportereignissen.

35

b) Soweit die Klägerin außerdem meint, sie habe den Nachverwertern Sender1, Sender2 und Sender3 nicht Sportrechte übertragen, sondern Filmmaterial über Sportveranstaltungen überlassen und diesen hieran Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt, folgt dem der Senat nicht.

36

Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung der Verträge mit den Nachverwertern bilden zunächst die von der Klägerin mit dem FB und Sender3 abgeschlossenen Verträge. Die Präambel zum Vertrag vom 6. August 1992 zwischen der Klägerin und Sender3 knüpft direkt an den von der Klägerin mit dem FB im Januar 1992 abgeschlossenen Lizenzvertrag an, wonach der Klägerin exklusiv das übertragbare Recht und die Berechtigung eingeräumt wird, Meisterschaftsspiele seiner Lizenzligen in der Bundesrepublik Deutschland fernsehmäßig aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen und in der Regel zeitversetzt sowie im Ausnahmefall live zu senden bzw. senden zu lassen. Nach § 2 des Vertrages vom 6. August 1992 war es der Wunsch von Sender3, Fernsehaufnahmen selbst zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen und ausschließlich selbst, soweit der Vertrag nichts Gegenteiliges regelt, durch Sendung zu nutzen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin Sender3 die Berechtigung erteilt, alle Meisterschaftsspiele ganz oder in Ausschnitten fernsehmäßig auf Bildtonträger aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen (§ 2 Ziff. 1 des Vertrages). Die Berechtigung von Sender3 schloss nach § 2 Ziff. 2.1. ein, dass diese selbst oder durch Dritte vom Vertragsgegenstand ganz oder teilweise Aufnahmen und Sendungen fernsehüblich vor- und aufbereiten konnte. Außerdem durften die Aufnahmen nur für Fernsehzwecke bearbeitet und vervielfältigt und ausschließlich selbst gesendet werden. In § 2 Ziff. 1 war außerdem festgehalten worden, dass Sender3 sämtliche im Zusammenhang mit der fernsehmäßigen Aufnahme sowie Sendung von Meisterschaftsspielen entstehenden indirekten und direkten Kosten trägt und die Klägerin insoweit von allen eigenen Ansprüchen freistellt.

37

Soweit bei der 1. und 2. Bundesliga ein Erstzugriffsrecht bestand, verpflichtete sich Sender3, die Meisterschaftsspiele in voller Länge und in höchster Qualität fernsehmäßig auf Bildtonträger aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen. Zum Zwecke der Herstellung der Fernsehaufnahmen erhielt Sender3 unbehinderten Zugang zu den Veranstaltungsorten vertragsgegenständlicher Meisterschaftsspiele. Schließlich war in § 9 des Vertrages vereinbart worden, dass Sender3 an die Klägerin zur Abgeltung aller vertraglich eingeräumten Rechte, Berechtigungen und Leistungen eine pauschale Vergütung von 90 Millionen DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die Spielzeit 1992/1993 zu entrichten hatte. Das zu zahlende Entgelt sollte sich nach § 5 Ziff. 3 des Vertrages pro rata temporis verringern, falls ein vorgesehener Spieltag aus anderen Gründen als höherer Gewalt ganz ausfalle und nicht nachgeholt werden könne. Außerdem sollte Sender3 der Klägerin bzw. deren Lizenznehmern das Aufnahmematerial grundsätzlich unentgeltlich, ausnahmsweise im Falle der Sendevorhaben von Sender1/Sender2 für die Saison 1992/1993 für ein Entgelt von 800,- DM zzgl. MwSt pro angefangener Minute zur Verfügung stellen.

38

Aus den dargestellten vertraglichen Abmachungen ergibt sich, dass die Klägerin Sender3 das zuvor vom FB erworbene „Recht“, von den Bundesligaspielen Aufzeichnungen fertigen zu dürfen, diese zu nutzen und/oder von den Spielen zu berichten, auf Sender3 übertragen hat. Wie das FA bereits in der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2000 überzeugend ausgeführt hat, ist hierfür – „Übertragung von Fernsehverwertungsrechten“ an eine Fernsehgesellschaft – nach § 9 des Vertrages auch das Entgelt von Sender3 entrichtet worden. Die Einräumung dieses vom FB erworbenen „Rechts“ leitet sich aus dem Hausrecht der jeweiligen Fußballvereine ab und vollzieht sich in der Weise, dass der FB auf die Ausübung des ihm von den Vereinen übertragenen „Rechts“ verzichtet. Anders als der Veranstalter der Darbietung eines ausübenden Künstlers (§ 81 UrhG) genießt ein Veranstalter von Sportveranstaltungen nämlich kein verwandtes Schutzrecht. Zum Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen können ihm je nach Fallgestaltung Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), aus § 826 BGB oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 1 UWG zustehen. Als Besitzer oder Eigentümer des Veranstaltungsorts kann er ferner sein Hausrecht (§§ 858, 1004 BGB) gegenüber einem Dritten geltend machen, der ohne seine Genehmigung versucht, die Veranstaltung aufzuzeichnen und durch Rundfunk zu übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1970 -1 ZR 30/68, GRUR 1971, 46 = NJW 1970, 2060 – Bubi Scholz; Lerche/Ulmer, Kurzberichterstattung im Fernsehen, S. 74ff., 96ff.).

39

Die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernsehübertragung einer Sportveranstaltung ist daher im Rechtssinn keine Übertragung von Rechten, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund der eben genannten Rechtspositionen verbieten könnte (vgl. BGH-Beschluss vom 14. März 1990 KVR 4/88, BGHZ 110, 371). Die Erteilung einer Erlaubnis, eine Sportveranstaltung im Fernsehen zu übertragen, kann schließlich nicht nur einer, sondern auch mehreren Fernsehanstalten erteilt werden, etwa in der Form von sog. Erst- und Zweitverwertungsrechten. Vorliegend war die Klägerin unstreitig bereits durch den Vertrag mit dem FB gebunden, weil sie nach dessen § 2 Absatz 2 die „Übertragungsrechte“ nicht nur an einen Dritten, sondern an mehrere Dritte weiterreichen sollte.

40

c) Aus dem Sender3 Vertrag ergibt sich weiterhin, dass das von Sender3 an die Klägerin entrichtete Entgelt ausschließlich für die ihr vom FB erteilten Erlaubnis zur Übertragung der Fußballspiele entrichtet werden sollte. Insbesondere hatte Sender3 sämtliche im Zusammenhang mit der fernsehmäßigen Aufzeichnung sowie Sendung von Meisterschaftsspielen entstehenden direkten und indirekten Kosten zu tragen (§ 2 Ziff. 1 des Vertrages). Schon aus diesem Grund vermag der Senat der Klägerin nicht darin zu folgen, dass sich das Entgelt von Sender3 allein auf die Überlassung urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte an den von Sender3 im Namen und im Auftrag der Klägerin erstellten Laufbildern bezogen hat.

41

Für diese Behauptung ergibt sich aus dem mit Sender3 abgeschlossenen Vertrag auch im Übrigen kein Anhaltspunkt. Das gilt insbesondere für den Vortrag der Klägerin, bei den Vertragsverhandlungen über die Höhe des Entgelts für die Lizenzierung der Leistungsschutzrechte an den Laufbildern sei kalkulatorisch berücksichtigt worden, dass Sender3 die Produktionskosten selbst tragen müsse. Insoweit sei die von Sender3 zu zahlende Vergütung niedriger als sie gewesen wäre, wenn die Klägerin das Sendematerial auf eigene Kosten hergestellt hätte. Das FA hat die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 03. März 1998 auf § 12 des Vertrages hingewiesen, wonach mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag nicht bestünden, und die Klägerin gebeten, geeignete Unterlagen (Schriftwechsel, Protokolle, Berechnungen, Kalkulationen usw.) vorzulegen. Die Klägerin hat solche Unterlagen jedoch weder in dem Einspruchs- noch im anschließenden Klageverfahren (Az.: 14 K 2050/02) vorgelegt, und damit ihre Behauptung, es sei bei den Vertragsverhandlungen berücksichtigt worden, dass Sender1 die Produktionskosten selbst tragen müsse, nicht ansatzweise belegen können.

42

Außerdem hat das FA zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 3 Ziff. 6 des Sender3 Vertrages der Klägerin selbst das Aufnahmematerial unentgeltlich zur Verfügung zu stellen war und Sender3 ermächtigt worden ist, den Nachverwertern wie Sender1/Sender2 das Aufnahmematerial gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung von 800,00 DM zuzüglich MwSt pro angefangener Minute zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend hat die Klägerin auch in ihrer Buchführung keine Umsätze aus dieser Zurverfügungstellung des Sendematerials von Sender3 an die Nachverwerter erfasst. Die Klägerin ging mithin davon aus, dass mit der Zurverfügungstellung des Sendematerials eine Leistung unmittelbar von Sender3 an die Nachverwerter und nicht zunächst von Sender3 an sie und dann an die Nachverwerter erfolgt ist.

43

Demnach ist das an die Klägerin von der Sendern entrichtende Entgelt in vollem Umfang für die nicht dem Urheberrechtsgesetz unterliegende Gewährung der Übertragungsrechte erfolgt (und zwar an die Erst- und Nachverwerter) und unterliegt insoweit auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c UStG sondern dem Regelsteuersatz.

44

d) Im Übrigen lässt sich auch durch Auslegung (§ 133 BGB) der vorliegenden Vertragsgestaltung (unabhängig von der Frage eines gezahlten Entgelts) nicht erkennen, dass die Klägerin als Hersteller der Laufbilder anzusehen ist, dem nach den §§ 94, 95 UrhG ein geschütztes Recht am Filmwerk zusteht, was weitere Voraussetzung für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c UStG wäre.

45

Filmhersteller i.S. des § 94 UrhG (alter wie neuer Fassung) ist ein Unternehmer, der auf sein Risiko (also nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für eigene Rechnung) die Filmherstellung als Gesamtleistung übernimmt (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 94 Anm. 3; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., § 22, § 55 Abschn. IV). Das Schutzrecht des Filmherstellers soll den besonderen unternehmerischen Aufwand sichern, der mit der Erstellung des Films erbracht wird (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, § 94 Rdnr. 5). Filmhersteller kann daher auch derjenige sein, der einem anderen einen Auftrag erteilt, die Filme herzustellen. Voraussetzung ist aber, dass der Auftragnehmer in jeder Hinsicht seinen Weisungen zu folgen hat, in seinem Namen und auf seine Rechnung Verträge schließt, Rechte erwirbt, die Finanzierung übernimmt und in vollem Umfang das Risiko trägt (vgl. OLG München, Urteil vom 20. März 1997 29 U 4573/96, NJW RR 1997, 1405).

46

Die Klägerin ist insbesondere deswegen nicht Filmherstellerin i.S. von §§ 94, 95 UrhG geworden, weil Sender3 die Filme selbst und auf eigene Kosten erstellt und für die Weitergabe des Sendematerials Entgelte von den Nachverwertern erhalten hat.

47

Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass Sender3 verpflichtet war, die Bildtonträger in voller Länge und in höchster Qualität zu senden und es nicht gestattet war, Werbung einzublenden sowie Bildbestandteile elektronisch herauszunehmen (vgl. § 3 Tz. 3 des Vertrages mit Sender3). Auch bestand für Sender3 eine rechtzeitige und umfassende Informationsverpflichtung über alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrages, insbesondere was Positionen von Kamera- und Kommentatorenplätze anging. Es ist auch zutreffend, dass Sender3 dem FB das Live-Signal zur Verwertung auf LCD- LCD-Bildschirmen in Bundesligastadien ab Ausgang Ü-Wagen und der Klägerin oder deren Lizenznehmern ein Signal oder ein Videoband ab Ausgang Ü-Wagen zur Verfügung gestellt hat. Dies begründet jedoch, wie oben ausgeführt, noch keine Herstellereigenschaft im Sinne von § 94 UrhG und ist vielmehr Ausdruck dessen, dass die Klägerin bestrebt war, auch den Nachverwertern ein qualitativ hochwertiges Sendematerial zur Verfügung zu stellen, um damit die Vermarktung der Übertragungsrechte auch insoweit zu sichern.

48

Da die Klägerin somit aus dem Vertragsverhältnis mit Sender3 keine Herstellereigenschaft der Bildtonträger im Sinne von § 94 UrhG ableiten kann, hat sie demzufolge auch den Nachverwertern keine Rechte einräumen können, die sich aus den produzierten Laufbildern ergeben.

49

e) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Anhang H zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt worden, für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen ermäßigte Mehrwertsteuer-Sätze anzuwenden. Die hierfür die Umsätze der Klägerin in Betracht kommende Kategorie 8 umfasst ausschließlich Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und Künstlern sowie deren Urheberrechte. Der § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c UStG entspricht mithin durch seine umfassende Verweisung auf die Rechte nach dem UrhG nicht den Vorgaben der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb § 12 Rz. 299). Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c UStG könnte die Klägerin somit, selbst wenn sie vorliegend als Filmherstellerin i.S. von §§ 94, 95 UrhG angesehen werden könnte, den ermäßigten Steuersatz nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c UStG beanspruchen, weil sie weder als Schriftsteller oder Komponist noch als Künstler anzusehen ist.

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2. Die Umsätze der Klägerin sind schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, b UStG begünstigt, denn danach unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nur „die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen“. Die Klägerin hat jedoch der Sender1, dem Sender2 und der Sender4 keine Filme zur Auswertung und Vorführung überlassen, sondern den Sendeanstalten lediglich das Recht eingeräumt, das von Sender3 produzierte Filmmaterial als Zweitverwerter zu nutzen.

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3. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.