Düsseldorfer Verfahren contra Umsatzsteuervoranmeldung
Die Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“ entpflichtet nicht von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, entgegen der teilweisen praktischen Handhabung, handelt es sich bei den Beträgen nach dem „Düsseldorfer Verfahren“ lediglich um Vorauszahlungen ohne jegliche Abgeltungswirkung.
Beschluss des Hessischen FG vom 26.11.2009 Az. 6 V 2309/09
Leitsatz
Pflicht eines Erbringers erotischer Dienstleistungen zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs.1 UStG auch bei Teilnahme am sog. Düsseldorfer Verfahren.
Tenor
1. Die Vollziehung des Bescheides vom 20.07.2009 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2009 wird in Höhe von 1.811,- Euro ausgesetzt bis zu dessen Bestandskraft, längstens jedoch bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung.
2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu je 50% zu tragen.
Gründe
Der Antrag ist insoweit teilweise begründet, als der Antragsgegner die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG im Bescheid über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2009 vom 20.07.2009 der Höhe nach unter Verletzung des § 162 AO geschätzt hat. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.
1. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung auch ohne Sicherheitsleistung ganz oder teilweise aussetzen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Aspekte zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit bei der Beurteilung von Tatfragen zur Folge haben (BFH vom 10.02.1967 – III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; BFH vom 17.05.1978 – I R 50/77, BStBl. II 1978, 579; BFH vom 28.05.1986 – I B 22/86, BStBl. II 1986, 656). Bei der hierbei notwendigen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dabei, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen (BFH vom 23.08.2004 – IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9). Es genügt vielmehr die nicht fernliegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH vom 26.06.2003 – X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (BFH vom 11.06.1968 – VI B 94/67, BStBl. II 1968, 657).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsgegner (das Finanzamt, im Folgenden: ‚FA’) dem Grunde nach einen Bescheid über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2009 erlassen durfte. Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel war die Antragstellerin zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Kalendervierteljahr 2009 verpflichtet und ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb das FA nach §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 Satz 1, letzte Variante AO ermächtigt war, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Ansatz geschätzter Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) einen Vorauszahlungsbescheid zu erlassen.
a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. §§ 149 Abs. 1 Satz 1, 150 Abs. 1 Satz 3 AO hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln und die selbst errechnete Vorauszahlung bis zum 10. Tag zu entrichten. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr
(§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Das FA kann den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung befreien, wenn die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres weniger als 1.000,- Euro beträgt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG i.d.F. ab 2009 i.V.m. Abschn. 225a Abs. 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien). Da die Antragstellerin Unternehmerin ist und in ihrer beim FA eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2008 eine Steuer von 2.025,89 Euro errechnet hat (Bl. 76 ff. der gerichtlichen Antragsakten), hatte sie in 2009 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich für jedes Kalendervierteljahr abzugeben.
b) Die Teilnahme am sog. Düsseldorfer Verfahren (d.h. die freiwillige, sammelweise Anmeldung und Abführung eines allgemeinen Vorauszahlungsbetrages von 25,- Euro je Arbeitstag durch den Betreiber der Einrichtung) führt nicht dazu, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG ausgesetzt wird. Dieses Verfahren fußt weder auf einem die Regelungen des § 18 UStG außer Kraft setzenden parlamentarischen Gesetz noch auf einer Rechtsverordnung i.S.d. § 18 Abs. 6 UStG.
Das in einer (auch an die Erbringer erotischer Dienstleistungen gerichteten) Informationsschrift näher beschriebene Anerbieten der Landesfinanzverwaltung, durch Vermittlung der Betreiber der Einrichtung an diesem Verfahren teilzunehmen, stellt keine Allgemeinverfügung i.S.d. § 118 Satz 2 AO dar, kraft der die teilnehmenden Prostituierten von ihrer Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 UStG befreit werden. Das Informationsschreiben lässt einen entsprechenden Regelungsgehalt nicht erkennen, da dort lediglich von der Wirkung des Tagessatzes von 25,- Euro als „Vorauszahlung auf die Steuerschuld“ die Rede ist und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Teilnahme an dem Verfahren weder von der Abgabe der Steuerklärung noch von der Zahlung der tatsächlich entstandenen Steuer befreit (vgl. Gliederungspunkt B. 5. der „Steuerhinweise für erotische und sexuelle Dienstleister“ der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Stand August 2008). Auch bei der nach § 18 Abs. 1 Satz 1
UStG abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldung handelt es sich um eine „Steuererklärung“ im verfahrensrechtlichen Sinne ( Seer in Tipke / Kruse, AO/FGO-Kommentar, Stand 5/2009, § 149 AO Rn. 6). Zudem rührt die Informationsschrift nicht i.S.v. § 119 Abs. 3 Satz 1 AO von dem für den Steuerfall der Antragstellerin zuständigen FA her.
Auch Erklärungen des FA, die gegenüber der Antragstellerin als Einzelmaßnahme i.S.d. § 118 Satz 1 AO eine entsprechende Befreiungswirkung entfalten könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Antrag des steuerlichen Beraters vom 12.06.2009, mit dem dieser beantragt hatte, die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu befreien, ist vom FA nicht positiv beschieden worden.
c) Durch die sammelweise Anmeldung und Abführung der Tagessätze durch den Betreiber der Einrichtung wurde die Verpflichtung der Antragstellerin zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bei Gelegenheit der Sammelanmeldung die in dem amtlichen Vordruck nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 1 AO abgefragten Angaben vom Dienstleistungserbringer nicht zu machen sind und auch eine Pflicht des Unternehmers zur wahrheitsgemäßen Angabe nach bestem Wissen und Gewissen i.S.d. § 150 Abs. 2 Satz 1 AO nicht besteht. Zudem ist nicht vorgesehen, dass der Dienstleistungserbringer i.S.v. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG i.V.m. § 150 Abs. 3 AO die Angaben persönlich unterschreibt oder anderweitig authentifiziert, da es sich um eine Anmeldung des Betreibers handelt.
Bei der Sammelanmeldung und -abführung der Tagessätze nach dem Düsseldorfer Verfahren handelt es sich bei summarischer Prüfung insgesamt um einen schlichten Zahlungsvorgang i.S.d. § 224 Abs. 1 Satz 1 AO, der (– nach dem Inhalt der Informationsschrift und der zu den Akten gereichten Verwaltungsanweisungen des Hessischen Ministeriums der Finanzen und der Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main –) in erster Linie der Sicherung einer vermuteten Steuerschuld dienen soll, ohne in Bezug auf diese Steuerschuld eine wie auch immer geartete rechtliche Abgeltungswirkung zu entfalten („vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren“, vgl. auch den Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten [Prostitutionsgesetz, ProstG], BT-Drs. 16/4146 vom 25.01.2007, Gliederungsnummer B. IX. 3., S. 40 f.). Die schriftliche „Anmeldung“ der Einzelbeträge durch den Betreiber der Einrichtung dürfte dabei in erster Linie den Zweck verfolgen, die geleisteten Beträge den einzelnen Prostituierten zuordnen zu können. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann daher insoweit nicht von einer doppelten Besteuerung gesprochen werden.
d) Bei summarischer Prüfung teilt der Senat nicht die Einschätzung der Antragstellerin, wonach das Düsseldorfer Verfahren (bzw. eine mit diesem Verfahren verbundene besondere Handhabung des § 18 Abs. 1 UStG bei Erbringern erotischer Dienstleistungen) in der vom FA angewandten Ausgestaltung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und die Antragstellerin insoweit wegen des Vorrangs des Verfassungsrechts nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet ist. Eine Ungleichbehandlung könnte für den Fall vorliegen, dass die Finanzbehörden bei den am Düsseldorfer Verfahren teilnehmenden Prostituierten regelmäßig auf weitere Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der allgemeinen steuerlichen Pflichten verzichten bzw. entsprechende Maßnahmen (zu denen auch Kontrollbesuche der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zählen, vgl. BFH vom 22.12.2006 – VII B 121/06, BFH/NV 2007, 802) nur zur Identifizierung von Steuerpflichtigen anwenden, die an diesem Verfahren (noch) nicht teilnehmen.
Dass von Seiten der Finanzverwaltung insoweit eine „faktische Abgeltungswirkung“ geduldet wird, könnte aufgrund des Umstandes nahe liegen, dass die Anmeldung und Abführung von Tagessätzen nach dem Düsseldorfer Verfahren
sowohl vom Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshof [Hrsg.], Bemerkungen 2003 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, S. 186, Gliederungsnummer 50.3.2.) als auch von verschiedenen Stimmen in der Literatur ( Moosburger wistra 2005, 18 [19]; Kemper DStR 2005, 543 [545]; Rondorf in NWB vom 27.06.2005, Fach 2, S. 8777 [8779]; Mößmer / Moosburger wistra 2008, 457 [458]) als „pauschaliertes“ Besteuerungs- bzw. Vorauszahlungsverfahren verstanden wird. Wäre dies der Fall, so würden die am Düsseldorfer Verfahren teilnehmenden und keine weiteren Steuererklärungen abgebenden Prostituierten gegenüber den übrigen Prostituierten (aber auch gegenüber der Masse der anderen Steuerpflichtigen) ungleich besser behandelt. Da die Antragstellerin beim FA steuerlich regulär geführt wird und für 2008 eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben hat, würde auch sie insoweit ungleich schlechter behandelt als diejenigen Prostituierten, die am Düsseldorfer Verfahren teilnehmen, jedoch keine ordnungsgemäßen Steuererklärungen abgeben oder wegen ihres ständig wechselnden Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. Kemper DStR 2005, 543 [545]) und der in der Branche üblichen Verschwiegenheit (vgl. Moosburger wistra 2005, 18 [19]) steuerlich nicht oder nicht zutreffend erfasst sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine Norm des materiellen Steuerrechts dann gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Finanzbehörden aufgrund eines dem Gesetzgeber zurechenbaren strukturellen Vollzugsdefizits am Vollzug dieser Norm gehindert sind (BVerfG vom 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89, BStBl. II 1991, 654; BVerfG vom 09.03.2004 – 2 BvL 17/02, BStBl. II 2005, 56). Ein derartiges strukturelles (d.h. verfahrensrechtlich bedingtes) Vollzugsdefizit läge im Falle des Verzichts auf Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der steuerlichen Pflichten der am Düsseldorfer Verfahren teilnehmenden Prostituierten jedoch nicht vor. Denn ein solcher Vollzugsmangel würde insoweit nicht auf einem unzureichenden verfahrensrechtlichen Instrumentarium, sondern auf einem mehr oder weniger bewussten Verzicht der zuständigen Behörden beruhen. Ungeachtet der durchaus kritischen Stimmen in der Literatur ( Kemper DStR 2005, 543 [546]; Moosburger wistra 2005, 18 [20]; Mößmer / Moosburger wistra 2008, 457 [459]; vgl. allgemein zur Problematik der personellen Engpässe bei den Finanzbehörden Bühler / Schutter in Festschrift für Dietrich Meyding [1994], S. 177 [197]) führen derartige tatsächliche Vollzugsdefizite nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Norm des materiellen Steuerrechts. Damit erscheint die gesetzliche Befugnis des FA zur Festsetzung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach § 18 Abs. 1 UStG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 Satz 1 AO bei summarischer Prüfung auf der Grundlage der bisherigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht aufgrund des Umstandes verfassungswidrig, dass das FA bei anderen Prostituierten auf entsprechende Maßnahmen verzichtet.
Ob die Anmeldung und Abführung von Tagessätzen nach dem Düsseldorfer Verfahren generell oder in der von den Steuerfahndungsstellen überwachten Ausgestaltung für sich genommen rechtlich zulässig ist (kritisch z.B. Mößmer / Moosburger wistra 2008, 457 [459]), ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, da die Unzulässigkeit dieses Verfahrens an der Geltung der gesetzlichen Verpflichtung der Antragstellerin nach § 18 Abs. 1 UStG jedenfalls nichts ändern würde.
3. Aus dem an das FA gerichteten Schreiben des steuerlichen Beraters vom 08.09.2009 (Bl. 11 der vorgelegten Umsatzsteuerakten) und dem Abrechnungsteil des Bescheides vom 20.07.2009 (Bl. 1 der vorgelegten Umsatzsteuerakten) ergibt sich, dass für die Antragstellerin nach dem Düsseldorfer Verfahren insgesamt ein Betrag von 750,- Euro an das FA abgeführt wurde, den das FA jedoch offenbar nur in Höhe von 450,- Euro mit der sich aus dem streitgegenständlichen Vorauszahlungsbescheid ergebenden Zahllast verrechnet hat.
Es ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Grundsätzen das FA die nach dem Düsseldorfer Verfahren abgeführten Beträge (d.h. den Gesamtbetrag von 750,- Euro) auf die Abgabenschulden der Antragstellerin angerechnet hat. Dies ist für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit gleichwohl ebenfalls nicht von Belang, da die vom FA vorgenommenen Verrechnungen von der Regelungswirkung des Vorauszahlungsbescheides vom 20.07.2009 zu trennen sind und dessen Rechtmäßigkeit nicht berühren. Zur Klärung der streitigen Verrechnungen sieht das Verfahrensrecht zunächst den Erlass eines Abrechnungsbescheides i.S.d. § 218 Abs. 2 AO vor. Einen solchen Bescheid hat das FA nach Aktenlage bisher nicht bekannt gegeben.
4. Hinsichtlich der im Bescheid vom 20.07.2009 zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen ist das FA jedoch von einer nach Maßgabe des § 162 AO unzutreffenden bzw. nicht nachvollziehbaren Schätzungsgrundlage ausgegangen. In Ihrer für den Besteuerungszeitraum 2008 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung hat die Antragstellerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 32.016,- Euro und Vorsteuerbeträge von 4.057,15 Euro erklärt. Wie aus dem in den Umsatzsteuerakten abgelegten Ausdruck aus dem Speicherkonto (Bl. 1 der Umsatzsteuerakten) ersichtlich ist, war dem FA bekannt, dass der Vorjahresumsatz lediglich 32.013,- Euro beträgt. Gleichwohl hat das FA im streitgegenständlichen Vorauszahlungsbescheid allein für das 1. Kalendervierteljahr 2009 im Schätzwege Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 20.700,- Euro zu Grunde gelegt, was einen Jahresumsatz von 82.800,- Euro voraussetzen würde. Das Zustandekommen dieser Schätzung ist aus den vorgelegten Steuerakten nicht ersichtlich und für den Senat nicht nachvollziehbar.
Der Senat hält es stattdessen für angemessen, für das 1. Kalendervierteljahr 2009 ein Viertel des für das Jahr 2008 erklärten Umsatzes zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von ca. 10%, mithin einen Betrag von rund 8.800,- Euro als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz anzusetzen (Umsatzsteuer 1.672,- Euro).
Vorsteuerbeträge sind im Rahmen der Schätzung nicht anzusetzen, da nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin die gleichen Eingangsleistungen wie im Jahre 2008 bezogen hat und jeweils über i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen verfügt. Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2009 vom 20.07.2009 war in Höhe der Differenz zwischen dem danach zu zahlenden Betrag von 3.483,- Euro und dem nach Ansicht des Senats angemessenen Betrag von 1.672,- Euro (d.h. in Höhe von 1.811,- Euro) auszusetzen.
5. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 25.09.2009 zusätzlich beantragt hat, die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom 20.07.2009 in Höhe von 60,- Euro auszusetzen, ist der Antrag unzulässig, da die Antragstellerin gegen diesen gesonderten Verwaltungsakt nach Aktenlage keinen Einspruch eingelegt und das FA einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
Kategorien: Umsatzsteuerpflicht, Verfahrensrechtliches