Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@umsatzsteuer-beratung.de

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht
– Erbrecht

Tätigkeit als Vitalogist ist keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit

Die Tätigkeit als Vitalogist ist keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG. Diese Tätigkeit ist weder in den Leistungskatalogen der Krankenversicherungen aufgenommen, noch ist die Voraussetzung der brufsrechtlichen Zulassungsmerkmale erfüllt.

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.06.2009 Az. 12 K 198/06

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 82/09).

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Vitalogistin eine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt und ihre Umsätze deshalb nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.

Die Klägerin übt als selbständige Unternehmerin die Tätigkeit einer Vitalogistin aus. Mit Schreiben vom 21. April 2004 ordnete der Beklagte an, dass bei ihr eine Außenprüfung durchgeführt werden sollte. Die Außenprüfung sollte insbesondere die Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 1997 bis 2002 umfassen. Der Prüfer stellte hierauf u. a. die folgenden Besteuerungsgrundlagen fest:

………………………………………………………………….

………………………………………………………………….

Der Beklagte folgte dem Bericht des Prüfers vom 31. Mai 2005. Dabei setzte er für das Kalenderjahr 1997 erstmals die Umsatzsteuer fest. Zugleich hob er für die Besteuerungszeiträume 1998 bis 2002 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Einspruch gegen die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 1997 bis 2002 (Streitjahre) blieb erfolglos.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Leistungen als Vitalogistin seien gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei. Sie trägt vor, „Vitalogie“ sei ein geschützter Begriff für eine erfolgreiche Gesundheitspflege, die von dem Schweizer Chiropraktiker Dr.  (künftig: H) aus Erkenntnissen des Amerikaners Dr. entwickelt worden sei. H habe sich nach umfangreichen Studien in den Vereinigten Staaten und mehr als zwanzigjähriger Praxis in der Schweiz gegen die übliche Art und Weise der Symptombehandlung entschieden. H sei u. a. durch die Betreuung der Nationalmannschaft ab bekannt geworden. Oft sei er als „Mann mit den Goldfingern“ bezeichnet worden.

Der Vitalogist behandele keine Krankheiten und stelle keine Diagnosen im medizinischen Sinne. Er verordne keine Medikamente und verändere keine medizinischen Anordnungen. Gebotene Therapien würden nicht beeinträchtigt.

Die Vitalogie sei in erster Linie eine Dienstleistung am Menschen, eine Lebensphilosophie und eine Vorsorgemaßnahme. Sie unterscheide sich von Therapieformen, welche sich auf die Heilung bestimmter Krankheiten beschränken würden. Mit der Vitalogie solle das Lebenspotential möglichst optimal behalten werden.

In der Erkenntnis, dass der Mensch in seiner Funktion nur als Ganzes gesehen werden könne, habe H Mechanismen entdeckt, die eine ganzheitliche Einflussnahme auf sämtliche Funktionen des Menschen gestatte. Das Kernstück der Philosophie der Vitalogie sei die Tatsache, dass zum optimalen Funktionieren des Körpers alle Abläufe vom Nervensystem koordiniert würden. Die Nervenimpulse würden über das Gehirn zum Rückenmark und über die Spinalnerven zu den entsprechenden Organen gelangen. Würden diese Nervenbahnen gedrückt oder bedrängt, würden verfälschte oder schwache Informationen weitergegeben. Diese Störungen könnten zu mangelnden Nervenimpulsen führen. Das Wissen hierum setze der von H ausgebildete Vitalogist bei seiner Behandlung ein.

Die Vitalogie aktiviere einzig und allein das zentrale Nervensystem und verbessere dadurch die Nervenleitfähigkeit. Der Vitalogist heile somit keine Krankheiten, auch behandele er keine Symptome. Vielmehr sei es der Körper selbst, der die Heilung einleite, und zwar an der Stelle, wo Heilung gebraucht würde.

Die Vitalogie stütze sich auch auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse der Universität von Colorado: Üblicherweise sei der Mensch einem Luftdruck von 760 mm Quecksilbersäule ausgesetzt. Dennoch würde bereits ein – im Vergleich dazu minimaler – Druck von nur 30 mm Quecksilbersäule auf einen Nerv genügen, um dessen Aktionspotential um mehr als die Hälfte zu verringern. Bei einem Druck von 50 mm Quecksilbersäule sei nur noch knapp ein Viertel des Potentials vorhanden. Bei anhaltendem Druck seien sogar biochemische Veränderungen oder auch die Entwicklung toxischer Stoffe festzustellen. Wichtiger Bestandteil seiner Lehre seien vor allem die jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Leistungen von H.

Die Klägerin beantragt, die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 1997 bis 2002 und über die Zinsen hierzu sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. April 2006 ersatzlos aufzuheben.

Außerdem beantragt die Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr die Bevollmächtigten als zur Vertretung bereite Rechtsanwälte beizuordnen.

Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 4. April 2006, die Klage abzuweisen.


Der Senat hatte in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 90a FGO mit Gerichtsbescheid über die Klage entschieden. Hierauf hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die im Streitfall angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung vom 4. April 2006 sind allerdings nicht als rechtswidrig zu beanstanden:

a) Dies gilt zunächst für die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Streitjahre.

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind „die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG“ steuerfrei. § 4 Nr. 14 UStG ist richtlinienkonform auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 11. November 2004, V R 34/02, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2005, 316, unter II. 2., m. w. Nachw.). Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer „die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden“. Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG setzt voraus, dass

– ärztliche oder arztähnliche Leistungen vorliegen,

– die von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen


(BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 2., m. w. Nachw.). Heilbehandlungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder einer anderen Gesundheitsstörung bei Menschen vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 3., m. w. Nachw.), und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (BFH-Beschluss vom 28. September 2007, V B 7/06, BFH/NV 2008, 122). Dagegen ist eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs angeleitet wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007, V B 7/06, BFH/NV 2008, 122, m. w. Nachw., und vom 6. Juni 2008, XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547, unter 1.). Im Übrigen – im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens – greift § 4 Nr. 14 UStG nur bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 30. Januar 2008, XI R 53/06, BStBl II 2008, 647, unter II. 2. a, bb, m. w. Nachw.; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2008, XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547, unter 1.).

aa) Die Klägerin kann die Steuerfreiheit ihrer Umsätze allerdings schon deshalb nicht beanspruchen, weil sie jedenfalls nicht die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzt.

Die Definition der ärztlichen oder arztähnlichen Berufe obliegt nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten. Von der beruflichen Befähigung ist deshalb grundsätzlich auszugehen, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Regelung erfüllt (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. a). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Beruf des Vitalogisten keine berufsrechtliche Regelung erfahren hat.

Der Nachweis der beruflichen Befähigung hängt allerdings nicht ausschließlich von einer berufsrechtlichen Regelung und deren Erfüllung ab, z. B. wenn berufsrechtliche Regelungen nur in einzelnen Bundesländern existieren. Entsprechend dem Zweck der Regelung, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten, kann grundsätzlich vom Vorliegen des Befähigungsnachweises ausgegangen werden, wenn die Leistungen des Unternehmers durch heilberufliche Tätigkeit in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Grundlage dafür ist in erster Linie eine Zulassung des jeweiligen Unternehmers oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. a, m. w. Nachw.).

§ 124 Abs. 2 SGB V regelt die Zulassung von Erbringern von „Heilmitteln als Dienstleistungen“ seitens der gesetzlichen Krankenkassen, Versicherte zu deren Lasten behandeln zu dürfen. Zuzulassen ist nach § 124 Abs. 2 SGB V, wer

1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,

2. eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren nachweist, die innerhalb von zehn Jahren vor Beantragung der Zulassung in unselbständiger Tätigkeit und in geeigneten Einrichtungen abgeleistet worden sein muss,

3. über eine Praxiseinrichtung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und

4.  die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.

Bei der in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geforderten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung muss es sich nicht notwendigerweise um eine staatliche Erlaubnis handeln, sofern eine solche nicht vorgesehen ist. Es kann deshalb ausreichen, wenn der Unternehmer über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Es genügt in diesen Fällen, wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise durch Wettbewerbs- oder Namensrecht geschützt ist (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. a, m. w. Nachw.). Mit der Anknüpfung an die Zulassung des Leistenden oder jedenfalls seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V ist sowohl dem Erfordernis des beruflichen Befähigungsnachweises als auch dem Umstand genügt, dass sich Heilberufe neu entwickeln, ohne dass sogleich eine einheitliche, alle Erbringer von Leistungen dieser Art gleichermaßen betreffende staatliche Berufsregelung geschaffen wird (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. a, m. w. Nachw.).

Danach kommt die Annahme der erforderlichen beruflichen Befähigung nicht in Betracht, weil weder die Klägerin noch ihre Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen ist.

bb) Die von der Klägerin als Vitalogistin erbrachten Leistungen waren in den Streitjahren aber auch nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen.

Neben der Zulassung kann Indiz für einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis sein, dass die betreffenden Leistungen in den durch die Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gemäß § 92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden sind (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. b). § 92 Abs. 1 SGB V sieht vor, dass die Bundesausschüsse (§ 91 SGB V) Richtlinien beschließen über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten u. a. über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Nr. 5), über die Verordnung von … Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie (Nr. 6), oder über eine Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation … (Nr. 8). Den Richtlinien kommt ab ihrer Bekanntmachung rechtliche Bedeutung zu (§ 94 Abs. 2 SGB V; BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. b, aa, m. w. Nachw.).

Heilmittel i. S. des SGB V werden definiert als ärztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Zur Erstattung der Kosten für – wie im Streitfall – nicht von einem Arzt erbrachte Dienstleistungen zur Behandlung einer Krankheit, sind die Sozialversicherungsträger grundsätzlich nur nach Maßgabe der aufgrund des § 92 SGB V erlassenen Richtlinien, bzw. nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Krankenkasse (§ 194 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) verpflichtet. Wird deshalb eine in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommene Leistung von einem Arzt angeordnet, kann dies als Indiz dafür herangezogen werden, dass die betreffende Leistung eine entsprechende berufliche Befähigung voraussetzt (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. b, bb, m. w. Nachw.).

Im Streitfall sind auch Anhaltspunkte tatsächlicher Art weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich, nach denen die Leistungen als Heilmittel i. S. des SGB V zu behandeln sind.

cc) Ein Ergebnis zu ihren Gunsten vermag das Gericht dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Januar 2009 ebenfalls nicht zu entnehmen.

dd) Danach kann der Senat im Streitfall offenlassen, ob die von der Klägerin als Vitalogistin erbrachten Leistungen dem Zweck der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Leistungsempfänger dienten und ob oder inwieweit sie auch auf ärztliche Anordnungen erfolgten. Hieraus folgt zugleich, dass die Anlagen, deren Vorlage die Klägerin mit dem „Vorab … Telefax“ vom 15. April 2009 angekündigt hat, für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits offensichtlich unerheblich sind, weil sie allenfalls die Frage betreffen sollen, ob die Klägerin Heilbehandlungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG durchgeführt hat.

b) Die Klage ist auch unbegründet, soweit sich die Klägerin unmittelbar gegen die Bescheide über die Zinsen zur Umsatzsteuer wendet.

Anders als die Klägerin bejaht der erkennende Senat weiterhin die Verfassungsmäßigkeit des § 233a AO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2007, X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705, unter 1., a. E., m. w. Nachw.). Außerdem können im Verfahren gegen die Festsetzung von Zinsen – im Streitfall gegen Bescheide über die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer – gemäß § 42 FGO in Verbindung mit § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung zulässige Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung nicht erhoben werden (BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114; vgl. ferner BFH vom 9. November 2005, I R 10/05 BFH/NV 2006, 750, unter II. 1. b, m. w. Nachw.).

2. Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

3. Der – erneute – Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist jedenfalls unbegründet.

Die Klägerin hat im Streitfall die hinreichenden Erfolgsaussichten ihrer Klage weiterhin nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich vielmehr aus den vorstehend zu 1. ausgeführten Gründen als rechtmäßig, so dass die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klägerin in dem Klageverfahren nicht gegeben ist.