Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@umsatzsteuer-beratung.de

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht
– Erbrecht

Steuerliche Folgen bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell

Bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell ist sowohl der Vorsteuerabzug für Eingangsrechnungen als auch die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen grundsätzlich zu versagen, wenn die Lieferanten oder Abnehmer lediglich als misssing trader fungiert haben, ein Gutglaubensschutz besteht insoweit nicht.

FG Saarland Urteil vom 30.06.2010 – 1 K 1319/07

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Vorsteuerabzug wird auch versagt bei „hätte wissen müssen“, dass das Unternehmen in ein Umsatzsteuerkarussellgeschäft eingebunden ist.

Der BFH hat die Versagung des Vorsteuerabzuges aus Eingangsrechnungen bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussellgeschäft erweitert. Auch das Kennen müssen der erheblichen Umstände die zur Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussellgeschäft gehören, reicht für das Versagen des Vorsteuerabzuges aus. Hiervon ist auch auszugehen, wenn dem Einkäufer auffällt oder auffallen sollte, dass einige Waren als sogenannte Mehrfachdurchläufer auftauchen, da dies für ein Umsatzsteuerkarussellgeschäft eben typisch ist, auf den Prozentsatz dieser Mehrfachdurchläufer kommt es für die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht an, dieser wird für alle Geschäfte mit den Scheinfirmen gestrichen.

BFH, Urt. vom 19.05.2010 – XI R 78/07

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Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen

Auch die sogenannten Missing trader sind zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, zumindest solange der Rechnungsadressat keine Kenntnis von dem Umsatzsteuerkarusell hat.

BGH: Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 65/09

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Maßstäbe für die Feststellung einer Teilnahme am Umsatzsteuerkarussell

Der BGH legt in dem folgenden Urteil die Maßstäbe für die Feststellungslast aber auch für die Beweiskraft von Indizien fest, welche eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei einem Umsatzsteuerkarussell rechtfertigen können, insbesondere auch, dass der Einwand von der Eigenschaft eines Vertragspartners als Distributor oder missing trader nichts gewusst zu haben, bei Vorliegen zahlreicher Indizien nicht zu einem Vorsatzausschluss führt.

BGH: Urteil vom 16.12.2009 – 1 StR 491/09

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Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerkarussell

Es besteht kein Gutglaubensschutz des Rechnungsempfängers bezüglich der Unternehmereigenschaft der im Umsatzsteuerkarussell als Scheinfirma eingeschaltenen Rechnungsausstellers, so dass ein Vorsteuerabzug regelmäßig ausscheidet.

FG Nürnberg: Urteil vom 10.11.2009 – II 18/2006

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Grundsätzliches zum Umsatzsteuerkarussell

Das FG Saarland hat in einer grundlegenden Entscheidung ausführlich das Vorgehen und die Funktion eines Umsatzsteuerkarussells beschrieben. Die dort gemachten Ausführungen sind Grundlage der mittlerweile zahlreich ergangenen Rechtsprechung.

FG Saarland: Beschluss vom 13.05.2003 – 1 V 22/03

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Umsatzsteuerliche Behandlung des Zwischenhandels mit Eintrittskarten

Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist keine Lieferung sondern eine sonstige Leistung, die gem. § 3a UStG am Ort des leistenden Unternehmers der Umsatzsteuer unterliegt. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr.20 UStG gilt nicht für einen Zwischenhändler sondern nur für den Veranstalter selbst.

BFH 03.06.2009, Az XI R 34/08 mehr

Abgabe von Dauerkarten an Vereinsmitglieder

Die unentgeltliche Abgabe von Dauerkarten an Mitglieder stellt zwar grundsätzlich einen „Eigenverbrauchstatbestand“ dar, jedoch ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mit 0 anzusetzen, wenn dem Verein durch die unentgeltliche Abgabe keine Kosten entstanden sind.

Urteil des Niedersächsischen FG vom 05.05.1994 Az.: V 46/93
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Die Überlassung von Übertragungsrechten an Sportveranstaltungen unterliegt dem Regelsteuersatz

Die Überlassung von Übertragungsrechten an Sportveranstaltungen unterliegt umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz. Die Überlassung von Übertragungsrechten ist keine urheberrechtlich geschützte Tätigkeit, vielmehr hätte der Veranstalter lediglich einen Unterlassungsanspruch auf welchen durch den Überlassungsvertrag verzichtet wird. Somit sind die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c und b UStG bei der bloßen Überlassung von Übertragungsrechten nicht gegeben.

Urteil des FG München vom 13.05.2004 Az.: 14 K 586/04 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zurückgewiesen)
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Steuerhinterziehung im Profifußball

Werden Gehaltszahlungen über eine Werbeagentur mit Hilfe eines Scheinvertrages an einen Profifußballer weitergeleitet, so stellt dies eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Profifußballers dar. Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, basierend auf einem Scheinvertrag, mit gesondertem Mehrwertsteuerausweis, stellt eine Steuerhinterziehung dar, selbst wenn die Mehrwertsteuer vom Leistenden abgeführt wird.

Urteil des BGH vom 20.03.2002 Az.: 5 StR 448/01
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