Umsatzsteuerliche Behandlung des Zwischenhandels mit Eintrittskarten
Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist keine Lieferung sondern eine sonstige Leistung, die gem. § 3a UStG am Ort des leistenden Unternehmers der Umsatzsteuer unterliegt. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr.20 UStG gilt nicht für einen Zwischenhändler sondern nur für den Veranstalter selbst.
BFH 03.06.2009, Az XI R 34/08 mehr
Kategorien: Ort der sonstigen Leistung, innergemeinschaftliche Lieferung.
Tags: Ort der sonstigen Leistung, Sportverein
